Menschen mit Behinderung
معلولین و تقاضای صدور کارت با علائم ویژه، جهت کمکهای انسانی به آنها

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Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Altersbedingte Krankheiten oder Beeinträchtigungen werden nicht als Behinderung anerkannt. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.

Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50.

Menschen mit Behinderungen wird auf der Grundlage des Schwerbehindertenrechts die Möglichkeit eines Ausgleichs von Nachteilen im alltäglichen Leben gewährt. Voraussetzung ist die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auf Feststellung einer Behinderung. Das kann nur auf Antrag erfolgen. In Berlin ist dafür das Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig.

Kundencenter im Versorgungsamt

Das Kundencenter des Versorgungsamtes finden Sie im Erdgeschoss der Sächsischen Str. 28, in 10707 Berlin-Wilmersdorf.

Öffnungszeiten:
Montag & Dienstag von 9.00 – 15.00 Uhr,
Donnerstag von 9.00 – 18.00 Uhr,
Freitag von 9.00 – 13.00 Uhr

Fahrverbindung:
U3 oder U7 bis Fehrbelliner Platz (Fahrstuhl)
oder Bus 101, 104, 115 bis Fehrbelliner Platz.

Bitte beachten Sie die telefonischen Sprechzeiten!
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 7.00 – 19.00 Uhr.
Zu Schwerbehindertenangelegenheiten über Telefon: 90229 – 6464
Zum Sonderfahrdienst / Wertmarken über Telefon: 90229 – 64 33
oder über das Bürgertelefon 115

Sächsische Straße 28, D-10707 Berlin
Sächsische Straße 28 D-10707 Berlin

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Antragstellung

Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann nur auf Antrag erfolgen. Voraussetzung ist, dass Sie rechtmäßig im Geltungsbereich des deutschen Schwerbehindertenrechts wohnen oder gewöhnlich aufhalten oder einer Beschäftigung (gem. §73 SGB IX) nachgehen. Für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das Versorgungsamt zuständig.
Antragsvordrucke gibt es im KundenCenter des Versorgungsamtes ( Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ), bei den Sozialdiensten der Krankenhäuser, in den Behindertenberatungsstellen und den Bürgerämtern der Bezirke. Wenn Sie das Antragsformular ausdrucken möchten, können Sie die folgende pdf-Datei öffnen und herunterladen:
Sb AntragAntragsformular laden
Information Zum AntragsformularInformationsblatt zum Antragsformular laden
durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Erstantrag: ca. 157 Tage
durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Neufeststellungsantrag ca. 194 Tage
(Stand: Ende November 2012)

Eine Neufeststellung können Sie beantragen, wenn sich Ihre bereits vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen verschlimmert haben oder neue Behinderungen eingetreten sind. Diese ist mit dem gleichen Antragsvordruck wie für den Erstantrag möglich.

Beachten Sie auch folgende Ausfüllhinweise:

Füllen Sie den Vordruck bitte lesbar aus, das erspart uns Zeit und Arbeit.

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen eine amtliche Bescheinigung über ihren Aufenthaltsstatus beifügen. Eine Kopie des Passes mit aktuellem Aufenthaltstitel ist dafür ausreichend. Wenn Sie den Antrag persönlich im KundenCenter des Versorgungsamtes abgeben, genügt die Vorlage des Passes.

  • Geben Sie die Adressen Ihrer behandelnden Ärzte vollständig (mit Telefon- und Faxnummern) an.
  • Unterschreiben Sie die Einwilligungserklärungen zur Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen. Die Erklärung auf Seite 4 des Antrages bleibt in der Akte des Amtes. Die Erklärungen in der Anlage werden den Krankenhäusern, Kurkliniken oder Ihren behandelnden Ärzten mit der Anforderung von Krankenunterlagen mitgesandt.
  • Aktuelle ärztliche Unterlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen, (keine Röntgenaufnahmen!) bitte ausschließlich in Kopie dem Antrag beilegen.
  • Bitte kein Passfoto mitschicken.
  • Wenn Sie bereits früher einen Antrag gestellt haben, geben Sie bitte das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an.
  • Das Antragsformular können Sie im Internet am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken.
  • Vergessen Sie nicht zu unterschreiben!

Um die gesundheitlichen Voraussetzungen feststellen zu können, ist eine medizinische Prüfung durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes an Hand der eingereichten oder vom Versorgungsamt angeforderten Unterlagen )erforderlich.
Reichen die vorliegenden ärztlichen Unterlagen für eine Beurteilung von Art und Ausmaß der Behinderung nicht aus, kann eine Untersuchung veranlasst werden. In der Regel erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung sowie von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertenrecht, ohne in dem Verfahren untersucht worden zu sein.

Schwerbehindertenausweis

Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn mit einem Bescheid eine Schwerbehinderung festgestellt wurde.
Der Ausweis ist bundesweit gültig und dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen. Er weist den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkzeichen aus.
Bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung werden durch eingetragene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes (Grad der Behinderung von mindestens 50) erhalten einen Schwerbehindertenausweis (grün). Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde. Um dieses Recht (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig (siehe auch Kapitel Personenbeförderung). Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden im öffentlichen Personennahverkehr immer unentgeltlich befördert. Ein Beiblatt mit Wertmarke wird deshalb erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres ausgestellt. Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung – die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind – vorliegen, werden diese durch eingetragene Merkzeichen oder Merkmale (siehe auch Kapitel Merkzeichen) im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel ein Foto des Ausweisinhabers in der Größe eines Passbildes benötigt (ein Farbausdruck auf Papier reicht hier nicht aus!). Kinder benötigen erst ab dem 10. Lebensjahr ein Foto. Für die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist keine Antragstellung nötig. Der Ausweis kann im KundenCenter zu den Öffnungszeiten verlängert werden. Er kann auch etwa vier Wochen vor Ablauf zu Verlängerung eingesandt werden. Er wird dann in 10 bis 14 Tagen wieder zurückgeschickt.

Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis laden

Die Merkzeichen und ihre gesundheitlichen Voraussetzungen

Gesundheitliche Folgen einer Behinderung, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind, werden durch Merkzeichen oder Merkmale im Schwerbehindertenausweis dargestellt.

Übersicht der Merkzeichen und Merkmale